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Rechtsschutz im Klartext. Wie diese Vertraege gebaut sind, welche Klausel worueber entscheidet und was im Gesetz dazu steht. Stand der Redaktion: Januar 2026
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Thema: Leistungsfall

Deckungszusage: wie sie beantragt wird und was bei einer Ablehnung gilt

Die Deckungszusage ist der Moment, in dem sich entscheidet, ob eine Police im konkreten Fall trägt. Was hineingehört und was das Gesetz vorsieht, wenn der Versicherer Nein sagt.

Geprüft am 26.08.2026Redaktion: Ines DraheimAllgemeine Erläuterung, keine Beratung im Einzelfall
Person am Fenster einer Altbauwohnung im Halbprofil, ein Telefon am Ohr, warmes Nachmittagslicht auf heller Wand

Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nicht automatisch, weil ein Vertrag besteht. Sie zahlt für einen bestimmten Fall, und dass sie das tut, erklärt sie vorher. Diese Erklärung heißt Deckungszusage.

Was sie ist

Die Deckungszusage ist die verbindliche Aussage des Versicherers, dass er die Kosten der Rechtsverfolgung in einer konkreten Sache übernimmt, im Rahmen des Vertrags. Sie wird eingeholt, bevor Kosten entstehen. Wer ohne sie beauftragt, trägt das Risiko, dass der Versicherer später ablehnt und die Rechnung stehen bleibt.

In der Praxis stellt meistens die beauftragte Kanzlei den Antrag. Das ist üblich, spart Zeit und hat den Nebeneffekt, dass die Sache gleich in der Sprache dargestellt wird, in der der Versicherer sie prüft.

Was hineingehört

  • Versicherungsnummer und Name des Versicherungsnehmers.
  • Eine sachliche Schilderung des Vorgangs, ohne Bewertung.
  • Das Datum des Verstoßes, auf den der Anspruch gestützt wird. Daran prüft der Versicherer, ob der Fall zeitlich in den Vertrag fällt.
  • Der Baustein, um den es geht, also etwa Beruf oder Verkehr.
  • Die Unterlagen: Schreiben der Gegenseite, Verträge, Bescheide.
  • Der beabsichtigte nächste Schritt und was er ungefähr kostet.

Wenn der Versicherer ablehnt

Ablehnungen fallen in vier Gruppen. Der Fall liegt zeitlich vor dem Schutz. Der passende Baustein ist nicht versichert. Ein Ausschluss greift. Oder der Versicherer verneint die hinreichende Aussicht auf Erfolg beziehungsweise hält das Vorgehen für mutwillig.

Für die vierte Gruppe sieht das Gesetz ein eigenes Verfahren vor. Nach § 128 des Versicherungsvertragsgesetzes muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein damit vergleichbares Verfahren vorsehen, in dem diese Einschätzung überprüft wird. Je nach Bedingungswerk heißt es Stichentscheid oder Schiedsgutachterverfahren. Fehlt eine solche Regelung, oder hält der Versicherer das vorgesehene Verfahren nicht ein, gilt die Leistungspflicht als anerkannt.

Nach § 129 desselben Gesetzes kann von dieser Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Sie steht damit über der Formulierung in den Bedingungen.

Was das praktisch heißt

Eine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht ist eine Einschätzung, kein Urteil, und sie ist überprüfbar. Der Weg dorthin steht im eigenen Bedingungswerk unter dem Stichwort Meinungsverschiedenheiten oder Gutachterverfahren. Wer die Stelle vor Vertragsschluss einmal gelesen hat, weiß im Fall, wonach er sucht.

Dieser Text beschreibt einen üblichen Ablauf und gibt den Inhalt der genannten Vorschriften sinngemäß wieder. Er ist keine Rechtsberatung. Läuft eine Frist, gehört der Fall zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.