Ein Rechtsschutzvertrag wird selten benutzt und dann unter Zeitdruck. Wer den Ablauf einmal gelesen hat, verliert im Ernstfall keine Frist an eine Formalie.
Diese Seite beschreibt den Ablauf allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und kein Ersatz für die Bedingungen des eigenen Vertrags; wer eine Frist laufen hat, spricht mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
1. Den Fall melden
Zuerst wird der Fall gemeldet, und zwar unverzüglich. Gebraucht werden die Versicherungsnummer, eine kurze Schilderung, das Datum des Vorfalls und die Unterlagen, die es dazu gibt. Wichtig ist die Angabe, wann der Verstoß liegt, auf den man sich stützt: daran entscheidet sich, ob der Fall zeitlich in den Vertrag fällt.
2. Die Deckungszusage einholen
Die Deckungszusage ist die Erklärung des Versicherers, dass er die Kosten dieses Falls übernimmt. Sie wird eingeholt, bevor Kosten entstehen, meistens von der beauftragten Kanzlei. Ohne sie besteht das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben, die der Versicherer später nicht anerkennt.
Ausführlich: Deckungszusage beantragen.
3. Den Anwalt auswählen
Die Auswahl liegt beim Versicherungsnehmer. § 127 des Versicherungsvertragsgesetzes gibt ihm die freie Anwaltswahl, und § 129 stellt klar, dass davon nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden darf. Ein Versicherer darf eine Kanzlei vorschlagen und darf einen Anreiz dafür setzen, etwa eine reduzierte Selbstbeteiligung. Vorschreiben darf er sie nicht.
4. Wenn der Versicherer ablehnt
Die häufigsten Gründe: der Fall liegt zeitlich vor dem Schutz, der passende Baustein fehlt, ein Ausschluss greift, oder der Versicherer sieht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der letzte Punkt ist der einzige, für den das Gesetz ein eigenes Verfahren kennt. Verneint der Versicherer die Leistungspflicht wegen fehlender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit, muss der Vertrag nach § 128 VVG ein Gutachterverfahren oder ein vergleichbares Verfahren vorsehen. Je nach Bedingungswerk heißt es Stichentscheid oder Schiedsgutachterverfahren. Fehlt eine solche Regelung oder hält der Versicherer sie nicht ein, gilt die Leistungspflicht als anerkannt.
5. Abrechnung
Der Versicherer rechnet mit der Kanzlei ab, die Selbstbeteiligung trägt der Versicherungsnehmer. Wird der Prozess gewonnen und muss die Gegenseite Kosten erstatten, fließen diese Erstattungen an den Versicherer zurück, soweit er gezahlt hat.
Was danach passieren kann
Nach einem Leistungsfall sehen viele Bedingungswerke ein Kündigungsrecht vor, und zwar für beide Seiten. Ob und ab welcher Zahl von Fällen es besteht, steht im Bedingungswerk. Es ist eine der Fragen, die man vor Vertragsschluss stellt und nicht danach.