Das Bedingungswerk ist der eigentliche Vertrag. Alles, was in einer Werbung steht, wird von ihm eingeholt oder widerlegt. Es ist meistens nach einem ähnlichen Muster aufgebaut: erst der Umfang der Leistung, dann die Bausteine, dann die Ausschlüsse, dann die Pflichten des Versicherungsnehmers, dann Beginn, Ende und Kündigung.
Diese Seite erklärt die Begriffe. Sie zitiert kein bestimmtes Bedingungswerk und kann keins ersetzen: die Formulierungen unterscheiden sich, und die Unterschiede sind genau das, was im Einzelfall zählt.
Wartezeit
Der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und dem Beginn des Schutzes. Häufig sind es drei Monate; für Verkehr und für Schadensersatz verzichten viele Verträge darauf. Die Wartezeit ist kein Ausschluss und keine Kündigungsfrist, sie ist eine Verschiebung des Deckungsbeginns.
Vorvertraglichkeit und der maßgebliche Zeitpunkt
Der schwierigste Begriff des ganzen Werks, und der häufigste Grund für eine Ablehnung. Versichert ist ein Rechtsschutzfall, der nach Beginn des Schutzes eintritt. Wann er eintritt, richtet sich nicht danach, wann Sie klagen oder einen Anwalt einschalten, sondern danach, wann der Verstoß liegt, auf den Sie sich stützen. Der Text dazu: Wartezeit und Zeitpunkt.
Selbstbeteiligung
Der Betrag, den der Versicherungsnehmer in jedem Fall selbst trägt. Zu prüfen ist, ob sie je Versicherungsfall oder je Versicherungsjahr gilt, ob sie mit der Zahl der Fälle steigt und ob sie entfällt, wenn eine Partnerkanzlei beauftragt wird.
Deckungssumme
Die Obergrenze dessen, was der Versicherer je Fall trägt. Für Verfahren in Deutschland und Europa ist sie in vielen Verträgen unbegrenzt, außerhalb regelmäßig gedeckelt. Sie ist selten das Problem, kann es aber bei langen Verfahren über mehrere Instanzen werden.
Ausschlüsse
Die Liste der Streitigkeiten, für die trotz passendem Baustein nicht gezahlt wird. Sie steht in jedem Bedingungswerk an einer Stelle gesammelt, und es lohnt, sie einmal ganz zu lesen. Wiederkehrende Punkte: Baurecht rund um Errichtung und Umbau, vorsätzlich begangene Straftaten, Streit zwischen mitversicherten Personen, Verfahren im Zusammenhang mit Spiel und Wette.
Obliegenheiten
Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Fall. Dazu gehört, den Fall unverzüglich zu melden, keine Kosten ohne Abstimmung auszulösen und den Versicherer vollständig zu informieren. Ihre Verletzung kann den Anspruch kosten, auch wenn der Fall selbst gedeckt wäre.
Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit
Der Versicherer darf die Leistung verweigern, wenn er die Aussicht auf Erfolg verneint oder das Vorgehen für mutwillig hält. Er darf das aber nicht einfach behaupten und stehen lassen: nach § 128 des Versicherungsvertragsgesetzes muss der Vertrag für diesen Fall ein Gutachterverfahren vorsehen. Fehlt es oder wird es nicht eingehalten, gilt die Leistungspflicht als anerkannt.
Beitragsanpassung
Die Klausel, nach der der Beitrag angepasst werden darf. Sie ist deshalb relevant, weil an eine Anpassung in aller Regel ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers geknüpft ist, mit einer kurzen Frist.